Angelverein SAV Bartenwetzer Melsungen

Wir sind der Angelverein SAV Bartenwetzer Melsungen. Wir freuen uns über ihren Besuch und informieren Sie über unsere Vorhaben. Haben Sie Fragen, schreiben Sie uns eine Nachricht an info@bartenwetzer-sav.de

 

Hier finden Sie aktuelle Satzung des Vereins.

1. Paragraph

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen:

- SAV Bartenwetzer e.V. Melsungen

- Er ist unter Nr. VR 3119 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Fritzlar eingetragen.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in 34212 Melsungen.

 

2. Paragraph

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

3. Paragraph

Zweck des Vereins

  1. Der SAV Bartenwetzer e.V. Melsungen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck und Aufgabe des Vereins ist es:

 

Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Angelns durch:

  1. Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern
  2. Schutz, Erhaltung und Fortentwicklung der im Wasser lebenden heimischen Tier- und Pflanzenwelt.
  3. Die Ausübung der ordnungsgemäßen Angelfischerei gemäß den Bestimmungen des Hessischen Fischereigesetztes und der Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Förderung:

- der Vereinsjugend

- des Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes

- der Reinhaltung der Vereinsgewässer

- und Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb, und Erhaltung von Fischereigewässern.

 

4. Paragraph

Vereinstätigkeit

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

- Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern.

- Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Entwicklungen auf den Fischbestand und die Reinhaltung der Vereinsgewässer.

- Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Angelfischerei und Natur- und Umweltschutz zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Mitgliederversammlungen und Kurse.

- Die Pflege des Gemeinschaftsgedankens in Verbindung mit einer engen Zusammenarbeit aller Vereine und Verbände in der Region.

- Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.

- Der Verein verhält sich in Fragen der Politik, der Religionen und Rassen neutral.

 

5. Paragraph

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Angelfischer- und Naturschutzgemeinschaft. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereines sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu Verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen.
  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit sowie die für den Bundesjugendplan sind für den Verein verbindlich.

 

6. Paragraph

Mitgliedschaft

Der Verein hat:

  1. Ordentliche Mitglieder (Aktive, Passive und Senioren)
  2. Jugendmitglieder
  3. Ehrenmitglieder
  4. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr an werden, die unbescholten und bereits sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
  5. Jedes Mitglied erkennt durch seine Mitgliedschaft die in den §§ 2 und 3 gesetzten Ziel, sowie die Satzung des Vereins an.
  6. Jedes Mitglied ist einverstanden, dass der SAV Bartenwetzer e.V. Melsungen seine Personalien (Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefon-/Faxnummer, Bankverbindung oder vergleichbare Daten) erhebt, speichert und zu Vereinszwecken nutzt. Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, mich in allen Angelegenheiten, die dem Vereinszwecks dienen, optimal und umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen. Die Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden.
  7. Jugendmitglieder sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendendeten 18. Lebensjahr. Sie können nach der Vollendung des 18. Lebensjahres als aktive Mitglieder übernommen werden.
  8. Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
  9. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch Mitgliederbeschluss in der Jahreshauptversammlung oder vorläufig in jeder Mitgliederversammlung. Jugendliche Bewerber können zu jeder Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
  10. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen Zahlungsrückstandes der Beiträge von mehr als 2 Monaten trotz Zahlungserinnerung
  2. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Pflichten,
  3. wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, oder wegen groben unsportlichen Verhaltens,
  4. wegen unehrenhaften Handlungen,
  5. wegen Missachtung der Vereinsbeschlüsse und der Anordnungen der Vereinsorgane,
  6. wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zum Streit und Unzufrieden gegeben hat und der Vereinsfrieden gestört wird,
  7. statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach dessen vorheriger Anhörung auf z.B. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten und Angelverbot an allen oder bestimmten Vereinsgewässern entscheiden.

Vor dem Ausschluss nach den Punkten 1) bis 6) hat das Mitglied das Recht der vorherigen Anhörung durch den Vorstand in Abstimmung mit dem Ältestenrat. Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einwurf-Einschreibebrief zuzustellen.Die Rechte ausgeschiedener oder ausgeschlossener Mitglieder gegenüber dem Verein erlöschen mit dem Ende Mitgliedschaft. Alle im Besitz befindlichen Gegenstände des Vereins sind unverzüglich und unversehrt dem Verein zurückzugeben.

 

7. Paragraph

Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  2. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen und Abstimmung und bei Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.
  3. Jugendmitglieder können in der Mitgliederversammlung an den Beratungen teilnehmen.
  4. Jedem Mitglied, das sich durch Anordnung eines Vorstandsmitgliedes oder eines vom Vorstand bestellten Organes in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.
  5. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, zur Repräsentation Persönlichkeiten und Förderer des Vereines ohne Lösung einer Tageskarte zum Angeln mit an das Vereinsgewässer zu nehmen.

 

8. Paragraph

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet:

  1. den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen, insbesondere durch Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen,
  2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereins- und Sportangelegenheiten Folge zu leisten,
  3. die Beiträge termingerecht zu entrichten, Zahlungen und sonstige Verpflichtungen in der beschlossenen Höhe zu leisten,
  4. aktive Mitglieder und Jungangler haben Arbeitseinsätze zu leisten. Ausgenommen sind Schwerbehinderte (50%), die Vorstandsmitglieder und Fischereiaufseher. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden und die Altersgrenze wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

9. Paragraph

Mitgliederbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliederbeitrag zu leisten.
  2. Seine Höhe bestimmen die Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
  3. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben, die Höhe bestimmen die Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
  4. Der Jahresbeitrag und die Sondergebühr für nicht geleistete Arbeitsstunden und nicht besuchte Mitgliederversammlungen sind bis zum 31.03. jeden Jahres zu zahlen.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

10. Paragraph

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand (§ 11 der Satzung)
  2. die Mitgliederversammlung (§§ 14 + 15 der Satzung)

 

11. Paragraph

Vorstand

1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem geschäftsführendem Vorstand, dem

Vorsitzenden

Zweiten Vorsitzenden

Geschäftsführer

Kassierer

Umwelt- und Gewässerwart,

sowie dem erweiterten Vorstand:

Zweiten Kassierer

Zweiten Umwelt- und Gewässerwart

Erster Sportwart

Zweiten Sportwart

Erster Gerätewart

Zweiten Gerätewart

Erster Vergnügungswart

Zweiten Vergnügungswart

Erster Jugendwart

Zweiten Jugendwart

Erster Fischereiaufseher

  Ältestenrat

  Pressewart

  1. Der Verein wird von 2 Vorstandsmitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, wobei immer der 1. oder 2. Vorsitzende mit eingebunden sein müssen.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, Auslagen sind jedoch zu erstatten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden in geheimer Wahl gewählt.
  3. Der Vorstand ist mit der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  4. Sitzungen des Vorstandes sollten mindestens zweimal pro Jahr stattfinden.
  5. Die laufende Geschäftsführung des Vereins übernimmt der geschäftsführende Vorstand, ihm obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins nach innen und außen.
  6. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
  7. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  8. Der Ältestenrat hat die Aufgabe, den Verein bei besonderen Anlässen zu vertreten.
  9. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträge nach § 3 Nr. 26 und 26a EstG begünstigt werden.

 

12. Paragraph

Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungspunkte,
  2. Einberufung aller Mitgliederversammlungen
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
  6. Beschlussfassung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

 

13. Paragraph

Kassenführung

Der Kassierer ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassierer nur zu leisten, wenn sie vom 1. oder 2. Vorsitzenden angewiesen sind. Die Kasse ist vierteljährlich abzuschließen und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder zu bestimmenden Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr zu prüfen, einen Bericht zu erstellen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.

 

14. Paragraph

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder-, insbesondere die Jahreshauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.
  2. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Alle Abstimmungen erfolgen öffentlich, auf Antrag auch nur eines anwesenden Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
  5. Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festsetzung des Jahresbeitrages sowie sonstige Zahlungen. Einzelheiten regeln die Vereinsbeschlüsse.
  5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  6. Über jede Haupt- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen und 10 Jahre aufzubewahren.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter Angabe von Gründen jederzeit vom Vorstand einberufen werden, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins sie schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Für die Einberufung gilt § 15 (4) der Satzung.

 

15. Paragraph

Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. In jedem Kalenderjahr muss in den ersten drei Monaten eine Jahreshaupt-versammlung stattfinden.
  2. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönlich schriftliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
  3. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss innerhalb von 2 Wochen einberufen werden.
  4. Ein jedes Mitglied soll an einer Mindestanzahl von Versammlung im Laufe eines Geschäftsjahres teilnehmen. Von Mitgliedern, die dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, kann der Vorstand die Zahlung einer Sondergebühr verlangen. Die Anzahl wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

16. Paragraph

Jugendgruppe

Dem Verein kann eine Jugendgruppe angegliedert werden. Ihr Zweck ist es, die Jugendlichen an das waidgerechte Fischen, den Umwelt- und Naturschutz heranzuführen.

 

17. Paragraph

Satzungsänderung

  1. Zur Satzungsänderung des Vereins bedarf es einer Mitgliederversammlung. Aus der Tagesordnung muss der Antrag auf Satzungsänderung erkenntlich sein.
  2. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

18. Paragraph

Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Die Tagesordnung für diese Mitgliederversammlung darf nur die vorgenannte Begründung enthalten.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Melsungen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Jugendpflege) zu verwenden hat.

 

19. Paragraph

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Jahreshauptversammlung am 16.09.2017 in 34323 Malsfeld beschlossen.

Die Satzung vom 22. April 2017 wird damit außer Kraft gesetzt.

 

Gez. Harald Frank, 1. Vorsitzender

Die Satzung kann hier als PDF heruntergeladen werden.

Kontaktinformationen

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